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§ 46

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle nach dem Beschuss

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Bolzensetzgeräten haben die in Absatz 2, genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei Schlachtschussapparaten sind die in Absatz 2, genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers mit der schwächsten Gebrauchsladung zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine quadratische Stahlplatte mit 500 mm Seitenlänge und 30 mm Dicke fallen gelassen; die Mündung ist so nach unten zu richten, dass das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere Abweichung als 15° von der Senkrechten zu verzeichnen ist;
    3. Ziffer 3
      Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des Schlagbolzens auf der Bodenkappe der Hülse mit bloßem Auge sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst hat. Das Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in horizontaler Lage wird nicht berücksichtigt.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158938