Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung nach dem Beschuss

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 46, einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:
    1. Ziffer eins
      Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;
    2. Ziffer 2
      Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;
    4. Ziffer 4
      Hülsenreißer;
    5. Ziffer 5
      Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
    6. Ziffer 6
      Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;
    7. Ziffer 7
      Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentraleuerpatronen;
    8. Ziffer 8
      Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
    9. Ziffer 9
      sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;
    10. Ziffer 10
      Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;
    11. Ziffer 11
      Nichtbestehen einer der gemäß Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der Mängel gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera c, sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.
  4. Absatz 4,Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (Paragraph 45, Absatz 7,) festgestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;
    2. Ziffer 2
      der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.
  5. Absatz 5,Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
    1. Ziffer eins
      das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;
    2. Ziffer 2
      bei Vorhandensein von Hülsen, diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;
    3. Ziffer 3
      keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung ohne Hülse.
      Die Ziffer 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer ausgeworfen oder dort zerstört wird.
  6. Absatz 6,Wird die Typenprüfung (Paragraphen 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

Schlagworte

Patronenlager, Lademechanismus

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158939