Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Rückstellung nach dem Beschuss
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 46, einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:
Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;
Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;
Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;
Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;
Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentraleuerpatronen;
Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;
Nichtbestehen einer der gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.Nichtbestehen einer der gemäß Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.Die Beurteilung der Mängel gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera c, sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.
(4)Absatz 4,Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dassBei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (Paragraph 45, Absatz 7,) festgestellt wird, dass
der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;
der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.
(5)Absatz 5,Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;
bei Vorhandensein von Hülsen, diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;
keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung ohne Hülse.
Die Z 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer ausgeworfen oder dort zerstört wird. Die Ziffer 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer ausgeworfen oder dort zerstört wird.
(6)Absatz 6,Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.Wird die Typenprüfung (Paragraphen 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.
Schlagworte
Patronenlager, Lademechanismus
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158939