Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind zulässig:
H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
js16 für die Länge des Laufes LT.
Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
Gewicht: m = 4,0 g

0,04 g bzw. m = 10 g

0,1 g;
Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
Länge: proportional zum Gewicht.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Absatz eins, ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3)Absatz 3,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 undDie Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4,;
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5 und 6,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159055