Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle römisch acht (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.
(2)Absatz 2,Folgende Toleranzen sind zulässig:
1.Ziffer eins H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
2.Ziffer 2 js16 für die Länge des Laufes LT.
(3)Absatz 3,Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1.Ziffer eins Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
2.Ziffer 2 Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;
3.Ziffer 3 Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
4.Ziffer 4 Länge: proportional zum Gewicht.
(4)Absatz 4,Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Absatz eins, ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(5)Absatz 5,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 undDie Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, und
1.Ziffer eins für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4,;
2.Ziffer 2 für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5 und 6,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220510