Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V (Anlage 2) angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle römisch fünf (Anlage 2) angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:
200 mm

2 mm für die Länge des Messlaufes Lc;
4,05 mm bzw. 5,45 mm

0,02 mm für den Felddurchmesser F;
4,30 mm bzw. 5,60 mm

0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;
5,50 mm bzw. 8,38 mm

0,03 mm für den Durchmesser des glatten Laufes F = Z;
450 mm für die Dralllänge u;
1,25 mm

0,10 mm für die Breite der Züge b;
6 für die Anzahl der Züge N.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3)Absatz 3,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 undDie Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4,;
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5 und 6,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220509