Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Wiederholte Kalibrierung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von
primären Kalibrierungen (§ 44) undprimären Kalibrierungen (Paragraph 44,) und
sekundären Kalibrierungen (§ 45).sekundären Kalibrierungen (Paragraph 45,).
(2)Absatz 2,Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:
Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 3000 Schüsse;
außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der letzten Kalibrierung geändert hat;
weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen.
(3)Absatz 3,Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:
wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159063