Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4617.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 435/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Wiederholte Kalibrierung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von
    1. Ziffer eins
      primären Kalibrierungen (Paragraph 44,) und
    2. Ziffer 2
      sekundären Kalibrierungen (Paragraph 45,).
  2. Absatz 2,Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 3000 Schüsse;
    2. Ziffer 2
      außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der letzten Kalibrierung geändert hat;
    3. Ziffer 3
      weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen.
  3. Absatz 3,Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
      1. Litera a
        Streuung der Werte;
      2. Litera b
        Nichtanzeige der Werte;
      3. Litera c
        Entweichen von Gas;
    2. Ziffer 2
      die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes durchzuführen.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159063