Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 435/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4617.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 435/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Statische Kalibrierung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Elemente der Messkette haben folgende Merkmale einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Referenzdruck: 0,01%;
    2. Ziffer 2
      kalibrierter Ladungsverstärker
      1. Litera a
        Linearität: 0,1% des Endwertes
      2. Litera b
        Abweichung: 0,05 pC/s bei 251°C und <60% HR
      3. Litera c
        Fehler: 0,5%
    3. Ziffer 3
      Erfassungssystem: 0,1% max oder gesamte Messunsicherheit: 1%.
  3. Absatz 3,Die Kalibrierung der elektromechanischen Druckaufnehmer hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei mindestens 100 bar für Drücke bis zu 2000 bar und bei mindestens 500 bar für höhere Drücke,
    2. Ziffer 2
      bis zum 1,1fachen Druck der zu testenden Munition,
    3. Ziffer 3
      bei mindestens fünf Zwischenmessungen, dh. bei mindestens sieben Messpunkten.
    Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen durchzuführen und der Mittelwert zu berechnen. Die Empfindlichkeit ist definiert als das Verhältnis zwischen der elektrischen Ladung und dem Kalibrierdruck. Im Lauf des Zyklus werden sukzessive, mit steigenden Werten, die fünf Druckstufen erreicht. Zwischen den einzelnen Punkten ist für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückzukehren.
  4. Absatz 4,Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlauf der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:

                                                                     Q = (V1 – V0) · G.

Dabei bedeutet
              V1 die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird,
              V0 die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist, und
               G den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220516