Rechtstracker.at

§ 3 GTelV 2013

Fassungen
01.01.2014 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 506/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 301.01.201428.01.2025 BGBl. II Nr. 506/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 506/2013

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 11/2025

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aktualisierung des Rollenkataloges

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.
  3. Absatz 3,Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
    4. Ziffer 4
      eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
    6. Ziffer 6
      sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
    7. Ziffer 7
      allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
    8. Ziffer 8
      Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
    9. Ziffer 9
      einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
    10. Ziffer 10
      eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.
  4. Absatz 4,Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, haben die Registrierungsstellen
    1. Ziffer eins
      den Antrag,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
    3. Ziffer 3
      eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
    dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
    2. Ziffer 2
      sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
  7. Absatz 7,Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.

Schlagworte

Ausbildungsverpflichtung, Meldeverpflichtung

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40159536