Rechtstracker.at

§ 3 GTelV 2013

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 301.01.201428.01.2025 BGBl. II Nr. 506/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aktualisierung des Rollenkataloges

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
  3. Absatz 3,Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name oder Bezeichnung der antragstellenden Person,
    2. Ziffer 2
      die postalische und elektronische Erreichbarkeit der antragstellenden Person,
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
    4. Ziffer 4
      eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller Anmerkung eins, )erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
    6. Ziffer 6
      sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
    7. Ziffer 7
      allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
    8. Ziffer 8
      Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage) nicht zugeordnet werden können,
    9. Ziffer 9
      einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle,
    10. Ziffer 10
      eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowie
    11. Ziffer 11
      sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  5. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
    2. Ziffer 2
      sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
  6. Absatz 7,Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.

(__________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, lautet: „In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wendung „antragstellenden Person“ ersetzt.“ In Absatz 3, Ziffer 4, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)

Schlagworte

Ausbildungsverpflichtung, Meldeverpflichtung

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40267986