Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 501/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in der Anlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.Verwender haben bis zum 1. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in der Anlage angeführten Daten zu erfassen und elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zur Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zum 30. April zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.Nach Absatz eins, sind Tiere, an denen Tierversuche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 durchgeführt wurden, zu erfassen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 sind nicht zu erfassen:Nach Absatz eins, sind nicht zu erfassen:
Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012,Tiere, die getötet wurden, weil sie überzählig sind, es sei denn, es handelt sich um genetisch veränderte Tiere mit einem beabsichtigten und auch tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012,
Föten und Embryonen von Säugetieren sowie
genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
NOR40160213