Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 501/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
für die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen undfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.die gemäß Ziffer eins, erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:Nach Absatz eins, sind folgende Tiere zu erfassen:
Tiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,Tiere, die in einem Tierversuch gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 verwendet wurden,
Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn siegenetisch veränderte Tiere (Paragraph eins a, Ziffer 2,), wenn sie
zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
zur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
in anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
(3)Absatz 3,Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:Nicht nach Absatz eins, zu erfassen sind folgende Tiere:
Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oderdie Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, angeführten Methode, oder die betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
die Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
Tiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,Tiere, die nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228246