Rechtstracker.at

§ 3 TVSV 2013

Fassungen
ab 05.12.2020 — BGBl. II Nr. 542/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute05.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 542/2020
§ 301.01.201404.12.2020 BGBl. II Nr. 501/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.12.2020BGBl. II Nr. 542/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVSV 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen

Paragraph 3,

Bei der Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 26, TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.
  2. Ziffer 2
    Für die Meldung gemäß Paragraph 2, sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.
  3. Ziffer 3
    Wird die Kategorie „Andere“ verwendet, so ist in den Anmerkungen eine weitere Aufschlüsselung des Inhalts dieser Kategorie zur Verfügung zu stellen.
  4. Ziffer 4
    Unter der Kategorie „Verwendungszwecke“ gemäß dem 10. Abschnitt der Anlage sind die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere in der jeweiligen Kategorie anzugeben, für die die Linie geschaffen wird.
  5. Ziffer 5
    Im Rahmen der Tierschutzbewertung ist zu ermitteln, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie „Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden“ (Anlage 10. Abschnitt) zu erfassen oder gegebenenfalls unter den anderen Zwecken, für die sie verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    Genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen als solchen zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie verwendet werden, sind ungeachtet ihres pathologischen Phänotyps unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu erfassen.
  7. Ziffer 7
    Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sind unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe bzw. Gewebe anzugeben.

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228247