Rechtstracker.at

§ 94b LDG 1984

Fassungen
01.01.2014 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 210/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94b heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 94b31.12.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 94b31.07.201630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 94b01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 94b01.07.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 80/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 64/2016

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 94 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.

Schlagworte

Wortübertragung

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40160328