Rechtstracker.at

§ 94b LDG 1984

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94b heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 94b31.12.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 94b31.07.201630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 94b01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 94b01.07.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 80/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 94 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

Schlagworte

Wortübertragung

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265452