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Art. 3

Fassungen
03.01.2014 bis 13.03.2018 — BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 314.03.201830.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 43/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021
Art. 303.01.201413.03.2018 BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2014BGBl. II Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

13.03.2018danach: BGBl. II Nr. 43/2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 3

Berichter

(Zu Paragraph 14, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Senatsvorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
  2. Absatz 2,Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
  5. Absatz 5,Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c und f und Ziffer 2, VwGG 1985 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
  6. Absatz 6,Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160446