Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 3
Berichter
(Zu § 14 VwGG 1985)(Zu Paragraph 14, VwGG 1985)
(1)Absatz eins,Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Senatsvorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
(2)Absatz 2,Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4,Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
(5)Absatz 5,Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach § 14 Abs. 2 VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
NOR40200539