Rechtstracker.at

§ 29 HDG 2014

Fassungen
22.01.2014 bis 08.07.2019 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute09.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 2922.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019danach: BGBl. I Nr. 58/2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zustellung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
  2. Absatz 2,Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen
    1. Ziffer eins
      den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
    3. Ziffer 3
      soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160852