Rechtstracker.at

§ 29 HDG 2014

Fassungen
ab 09.07.2019 — BGBl. I Nr. 58/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute09.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 2922.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

09.07.2019BGBl. I Nr. 58/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zustellung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
  2. Absatz 2,Im Senatsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen
    1. Ziffer eins
      den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
    3. Ziffer 3
      soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215969