Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.01.2014 bis 23.07.2018 — BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 230.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.01.2014BGBl. II Nr. 18/2014

Außerkrafttretensdatum

23.07.2018danach: BGBl. II Nr. 184/2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Behandlungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. Ziffer 3
      das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.
  2. Absatz 2,Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. Ziffer 3
      das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).
  3. Absatz 3,Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz eins und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

Schlagworte

Apfelwein, Steinobstwein, Beerenobstwein, Beerenwein

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160930