Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 24.07.2018 — BGBl. II Nr. 184/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 230.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.2018BGBl. II Nr. 184/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Behandlungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 161 g/l nicht überschritten wird, und
    3. Ziffer 3
      das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.
  2. Absatz 2,Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,
    2. Ziffer 2
      das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstarten oder der gleichen Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht überschritten wird, und
    3. Ziffer 3
      das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).
  3. Absatz 3,Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz eins und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

Schlagworte

Apfelwein, Steinobstwein, Beerenobstwein, Beerenwein

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205561