Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.01.2014 bis 23.07.2018 — BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 630.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.01.2014BGBl. II Nr. 18/2014

Außerkrafttretensdatum

23.07.2018danach: BGBl. II Nr. 184/2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorhandener Alkoholgehalt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  2. Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
    1. Ziffer eins
      bis 20 cl mindestens 2 mm,
    2. Ziffer 2
      über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
    3. Ziffer 3
      über 100 cl mindestens 5 mm
    hoch sein müssen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0 % vol. über- oder unterschreiten. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist, darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zuge der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde ist sie jedoch zu berücksichtigen
  4. Absatz 4,Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160934