Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 24.07.2018 — BGBl. II Nr. 184/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 630.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.07.2018BGBl. II Nr. 184/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorhandener Alkoholgehalt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  2. Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
    1. Ziffer eins
      bis 20 cl mindestens 2 mm,
    2. Ziffer 2
      über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
    3. Ziffer 3
      über 100 cl mindestens 5 mm
    hoch sein müssen.

    Anmerkung, (3)) Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 1,0% vol. über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205565