Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Obstweinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Restzuckergehalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;
trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;
halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;
lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;
süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.
(2)Absatz 2,Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
(3)Absatz 3,Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
(4)Absatz 4,Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde;
extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter;
herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter;
extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter;
trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter;
halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter;
mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter.
(5)Absatz 5,Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205564