Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
30.01.2014 bis 23.07.2018 — BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 1530.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.01.2014BGBl. II Nr. 18/2014

Außerkrafttretensdatum

23.07.2018danach: BGBl. II Nr. 184/2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Produktspezifikation von Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.
    2. Ziffer 2
      Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g je Liter zu betragen.
    3. Ziffer 3
      Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .
    4. Ziffer 4
      Kein Wasserzusatz; im Fall des Zusetzens von Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein höchstens 8 % vol. und bei Steinobstwein und Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25 g/l zulässig ist.
    5. Ziffer 5
      Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
    6. Ziffer 6
      Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.
    7. Ziffer 7
      Keine Herstellung aus Konzentrat.
  2. Absatz 2,Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160943