Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 24.07.2018 — BGBl. II Nr. 184/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute24.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 1530.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.07.2018BGBl. II Nr. 184/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Produktspezifikation von Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.
    2. Ziffer 2
      Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g/l, bei Obstwein aus den Sorten „Lavanttaler Bananenapfel“, „Champagnerbirn“, „Speckbirne“ und „Schweizer Wasserbirne“ mindestens 4,0 g/l, zu betragen,
    3. Ziffer 3
      Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .
    4. Ziffer 4
      Kein Wasserzusatz bei Kernobstwein; im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.
    5. Ziffer 5
      Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
    6. Ziffer 6
      Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.
    7. Ziffer 7
      Keine Herstellung aus Konzentrat.
    8. Ziffer 8
      Der Obstwein hat in Aussehen (z. B. keine Trübung), Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
  2. Absatz 2,Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205570