Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obstweinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Produktspezifikation von Qualitätsobstwein
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:
| Punkte |
Relative Dichte | 6 |
Vorhandener Alkoholgehalt | 5 |
Gesamtrockenextrakt | 3 |
Gesamtzucker (Glucose + Fructose) | 6 |
Saccharose | 7 |
Zuckerfreier Extrakt | 1 |
Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure) | 6 |
Freie und gesamte schwefelige Säure | 12 |
Flüchtige Säure | 4 |
Gesamtalkohol | 1 |
Sinnenprobe | 9 |
Summe | 60 |
| |
Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 72 (Punktewert: € 1,20).
(2)Absatz 2,Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.
Schlagworte
Weinbau, Äpfelsäure
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160944