Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
24.07.2018 bis 16.09.2024 — BGBl. II Nr. 184/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute17.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 250/2024
§ 1624.07.201816.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 184/2018
§ 1630.01.201423.07.2018 BGBl. II Nr. 18/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.07.2018BGBl. II Nr. 184/2018

Außerkrafttretensdatum

16.09.2024danach: BGBl. II Nr. 250/2024

Index

80/03 Weinrecht

Text

Produktspezifikation von Qualitätsobstwein

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

 

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 72 (Punktewert: € 1,20). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.
  1. Absatz 2,Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

Schlagworte

Weinbau, Äpfelsäure

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205571