Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bediensteten anderer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten der Justizwache mit Außenwirkung auftreten, von der Dienstbehörde (Personalstelle) im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform entsprechend ihrer dienstlichen Stellung bewilligt werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusiker und Gastmusikerinnen der Justizwachmusik.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015
Dokumentnummer
NOR40161531