Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anderen Bediensteten, die im Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen tätig sind, kann in Fällen, in denen sie als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz mit Außenwirkung auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, vom Bundesminister für Justiz im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusikerinnen und Gastmusiker der Justizwachmusik.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40174554