Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
Ausbildungsplan und praktische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die praktische Ausbildung (Praxisphasen) sind von den Leiterinnen und Leitern der Stammanstalten Ausbildungsvereinbarungen zu erstellen und die jeweiligen Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese vor der jeweiligen Ausbildungsstation für die Auszubildenden, die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen feststehen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung richtet sich nach den von der Vollzugsdirektion vorgegebenen Grundsätzen hinsichtlich der Ausbildungspläne für die Stammanstalt und die Fremdanstalt sowie nach den von der Anstaltsleitung der Stammanstalt (in Abstimmung mit der Strafvollzugsakademie) vorgegebenen speziellen Lern- und Entwicklungsinhalten (Ausbildungsvereinbarung). Die Auswahl der Fremdanstalten orientiert sich an diesen Lern- und Entwicklungsinhalten sowie an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3)Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung übermittelt die jeweilige Anstaltsleitung der Ausbildungsanstalt der Strafvollzugsakademie einen detaillierten Bericht, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt.
(4)Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation hat die Leitung der betreffenden Dienststelle unmittelbar oder durch dazu beauftragte Bedienstete ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Schlagworte
Ausbildungsziel, Lerninhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40161550