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§ 8

Fassungen
01.07.2015 bis 10.10.2018 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.201510.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2018
§ 801.03.201430.06.2015 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

10.10.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die praktische Ausbildung (Praxisphasen) sind von den Leiterinnen und Leitern der Stammanstalten Ausbildungsvereinbarungen zu erstellen und die jeweiligen Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese vor der jeweiligen Ausbildungsstation für die Auszubildenden, die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen feststehen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung richtet sich nach den vom Bundesministerium für Justiz vorgegebenen Grundsätzen hinsichtlich der Ausbildungspläne für die Stammanstalt und die Fremdanstalt sowie nach den von der Anstaltsleitung der Stammanstalt (in Abstimmung mit der Strafvollzugsakademie) vorgegebenen speziellen Lern- und Entwicklungsinhalten (Ausbildungsvereinbarung). Die Auswahl der Fremdanstalten orientiert sich an diesen Lern- und Entwicklungsinhalten sowie an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung übermittelt die jeweilige Anstaltsleitung der Ausbildungsanstalt der Strafvollzugsakademie einen detaillierten Bericht, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt.
  4. Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation hat die Leitung der betreffenden Dienststelle unmittelbar oder durch dazu beauftragte Bedienstete ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Schlagworte

Ausbildungsziel, Lerninhalt

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171645