Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.03.2014 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute11.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 266/2018
§ 1401.07.201510.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1401.03.201430.06.2015 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. II Nr. 58/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).

Text

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern und die Dokumentation der Praxisausbildung in Betracht.

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40161556