Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der in § 13 zweiter Satz Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung (Strafvollzugsakademie) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der in Paragraph 13, zweiter Satz Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Bildungseinrichtung (Strafvollzugsakademie) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten. (2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208496