Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 11.10.2018 — BGBl. II Nr. 266/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute11.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 266/2018
§ 1301.03.201410.10.2018 BGBl. II Nr. 58/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.10.2018BGBl. II Nr. 266/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeugnis

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Zeugnis sind die Kompetenzfelder der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes dieser Gebiete sowie für die schriftliche Prüfung, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Schwerpunktgebieten als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus [jeweiliger Prüfungsgegenstand]“ anzufügen. Überdies ist das Thema bzw. sind die Themen der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeit) und deren Bewertung analog den Bewertungskalkülen anzuführen
  3. Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208495