Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis sind die Kompetenzfelder der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes dieser Gebiete sowie für die schriftliche Prüfung, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Schwerpunktgebieten als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus [jeweiliger Prüfungsgegenstand]“ anzufügen. Überdies ist das Thema bzw. sind die Themen der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeit) und deren Bewertung analog den Bewertungskalkülen anzuführen
(3)Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208495