Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
(1a)Absatz eins a,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a TKG 2003 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, TKG 2003 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
NOR40161609