Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
(1a)Absatz eins a,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2023
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026
Dokumentnummer
NOR40251372