Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.03.2023 bis 15.04.2026 — BGBl. II Nr. 61/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 214.03.202315.04.2026 § → § BGBl. II Nr. 61/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2026
§ 225.03.201413.03.2023 BGBl. II Nr. 64/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.03.2023BGBl. II Nr. 61/2023

Außerkrafttretensdatum

15.04.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2026

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. Absatz eins a,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
    2. Litera b
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
    3. Litera c
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
  3. Absatz 2,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2023

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20008809

Dokumentnummer

NOR40251372