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§ 67 PBVWO

Fassungen
28.03.2014 bis 31.05.2021 — BGBl. II Nr. 67/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 231/2021
§ 6728.03.201431.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 67/2014
§ 6701.05.199827.03.2014 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

28.03.2014BGBl. II Nr. 67/2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. II Nr. 231/2021

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Fristenberechnung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. Absatz 4,Paragraph 55,, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

31.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR40161632