Rechtstracker.at

§ 67 PBVWO

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. II Nr. 231/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 231/2021
§ 6728.03.201431.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 67/2014
§ 6701.05.199827.03.2014 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. II Nr. 231/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Fristenberechnung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR40234327