Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 10
Gemeinsame Bestimmungen
Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 66.Paragraph 66,
Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet. Jedem Wahlausschuß (Paragraphen 14, 61,) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.
Schlagworte
Kanzleierfordernis, Portokosten
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115634
Alte Dokumentnummer
N6199851879L