Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
das Ausmaß und die Art der Förderung
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40162068