Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
das Ausmaß und die Art der Förderung
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40261500