Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40162446