Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
(3)Absatz 3,Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.Die Paragraphen 93, 93 a und 93 b ABGB sowie Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189615