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§ 39g FLAG

Fassungen
13.06.2014 bis 22.04.2015 — BGBl. I Nr. 40/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 g

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015danach: BGBl. I Nr. 50/2015

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 g,

  1. Absatz eins,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach Paragraph 14, zu zahlen.
  3. Absatz 3,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstehen, zu zahlen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40162506