Rechtstracker.at

§ 39g FLAG

Fassungen
23.04.2015 bis 08.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 g

Inkrafttretensdatum

23.04.2015BGBl. I Nr. 50/2015

Außerkrafttretensdatum

08.07.2016danach: BGBl. I Nr. 53/2016

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 g,

  1. Absatz eins,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach Paragraph 14, zu zahlen.
  3. Absatz 3,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstehen, zu zahlen.
  4. Absatz 4,Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach Paragraph 10 a, werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40169866