Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).Zu Absatz eins :, ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 17, Absatz 10,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
NOR40162788