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§ 11 VERA-V

Fassungen
17.03.2023 bis 30.06.2024 — BGBl. II Nr. 67/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.03.2023BGBl. II Nr. 67/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024danach: BGBl. II Nr. 144/2024

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 24

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40251612