Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Behörden
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.
(2)Absatz 2,Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Dokumentnummer
NOR40162990