Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Behörden
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Schlagworte
Schulerhaltung, Schulauflassung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40203754