Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21eParagraph 21 e
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Organisationsformen der Neuen Mittelschule
§ 21e.Paragraph 21 e,
Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbstständige Neue Mittelschulen oder
als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40163187